Der ZVSHK gab heute in seinem Technik-Newsletter bekannt, dass die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) am vergangenen Samstag, 24. Juni 2023, in Kraft getreten ist.
Mit dem Inkrafttreten setzt die Novelle der TrinkwV die europäischen Vorgaben für den Schutz des Trinkwassers in nationales Recht um. In 72 Paragraphen regelt die TrinkwV die Sicherung und Überwachung der Trinkwassergüte vom Erfassungsgebiet des Trinkwassers bis hin zur Abgabe des Trinkwassers durch den Betreiber an den Verbraucher. Sie sieht unter anderem die Einführung eines risikobasierten Trinkwasserschutzes vor und verpflichtet Betreiber von Wasserversorgungsanlagen, alte Bleileitungen bis zum 12. Januar 2026 stillzulegen oder auszutauschen. Den proaktiven Maßnahmen wird damit eine deutlich höhere Bedeutung beigemessen als bisher. Wichtige Änderungen sind z.B.
- Gemäß „§ 10-Stelle der Einhaltung der Anforderungen“ gelten die Anforderungen wie bisher am Austritt aus den Entnahmestellen für Trinkwasser oder an einer Sicherungseinrichtung (siehe hierzu auch DIN EN 1717/DIN1988-100).
- Die „Anzeigepflichten in Bezug auf Wasserversorgungsanlagen“ finden sich nun in § 11 und beziehen sich, wie bisher auch, auf Trinkwasserinstallationen im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit, wenn diese z.B. neu errichtet, wieder in Betrieb oder wesentlich umgebaut werden oder bei denen sich das Eigentum oder das Nutzungsrecht ändert. Die Fristen für diese Änderungsmeldungen an das Gesundheitsamt betragen vier Wochen.
- Schon der Titel des „§ 13-Planung, Errichtung, Instandhaltung und Betrieb von Wasserversorgungsanlagen“ zeigt die Bedeutung dieser Tätigkeiten für den Erhalt der Trinkwasserqualität. Erneut wird daher sehr deutlich auf die Pflicht zur Berücksichtigung der a. a. R. d. T bei diesen Tätigkeiten hingewiesen.
- Wie bisher in § 17 beschrieben, dürfen für Trinkwasserinstallationen nur „Werkstoffe und Materialien“ verwendet werden, die für diesen Zweck geeignet sind. Die zugehörigen Anforderungen sind nun in den Paragraphen 14 und 15 geregelt.
- Im „§ 17-Trinkwasserleitungen aus Blei“ ist der Umgang mit Installationen aus Blei aufgeführt. Sie betreffen vorrangig den Betreiber und Eigentümer. In Absatz 6 gibt es auch eine Meldepflicht an das Gesundheitsamt: Stellt ein Wasserversorgungsunternehmen oder ein Installationsunternehmen fest, dass in einer Wasserversorgungsanlage Trinkwasserleitungen oder Teilstücke von Trinkwasserleitungen aus dem Werkstoff Blei vorhanden sind, so hat es dies dem Gesundheitsamt unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Eine Anzeigepflicht nach Satz 1 besteht nicht, wenn das Vorhandensein von Trinkwasserleitungen oder Teilen davon aus dem Werkstoff Blei im Rahmen der Erfüllung eines Auftrags zu deren Stilllegung oder Entfernung festgestellt wird.
- Der „§ 51-Handlungspflichten des Betreibers in Bezug auf Legionella“ umfasst die bekannten Pflichten bis hin zur Risikoabschätzung, die die bisherige Gefährdungsanalyse begrifflich ablöst. Im Ablaufplan des Water Safety Plans (WSP) folgt die Risikoabschätzung auf die Gefährdungsanalyse. Vereinfacht gesagt sollen Gefährdungen in Risiken gemäß einer Risikomatrix überführt werden. Ziel dieser Maßnahme ist es, sich bei der Sanierung auf wesentliche Risiken bzw. Gefahren zu fokussieren.
- In „§ 52-Information der Verbraucher bei Überschreitungen von Grenzwerten“ geht es um allgemeine Informationen des Verbrauchers durch den Betreiber, wenn Werte überschritten sind und z. B. durch das Gesundheitsamt Maßnahmen zur Gefahrenabwehr angeordnet wurden. Eine dieser Maßnahmen kann insbesondere die „Vermeidung des Konsums von Stagnationswasser“ aber auch weitere Schutzmaßnahmen gegen Legionellen umfassen.
- Nach „§ 64-Anordnungen des Gesundheitsamts zur Gefahrenabwehr“ kann das Gesundheitsamt dem Betreiber der betroffenen Wasserversorgungsanlage empfehlen, eine Risikoabschätzung der Trinkwasserinstallation nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen. Der WSP wird zur Anwendung eines risikobasierten Ansatzes von der WHO empfohlen. Zukünftig werden auch Trinkwasserinstallationen in Gebäuden und deren fachgerechter Betrieb anlasslos und regelmäßig auf die Einhaltung der a. a. R. d. T. untersucht werden.
Die Überarbeitung des vorliegenden ZVSHK-Kommentars zur TrinkwV kann nunmehr auf Basis der Veröffentlichung des finalen Gesetzestextes im Bundesanzeiger final fertiggestellt werden und wird danach veröffentlicht.